Beispielhaft haben wir uns mal die Perspektive für den Snookersport in NRW aufgrund der neuen Verordnung angeschaut, die ab 15.5.2021 gilt. Eine Öffnungsperspektive ist beschrieben, aber aktuell wäre es nur Münster, wo diese Snookersport erlaubt.
Die Verordnung in NRW ist für den Normalsterblichen ein zweiter Bildungsweg. Vereinfachte erläuternde Pressemitteilung der Dach-, Fach- oder Sportverbände sind nicht zu finden.
Inzidenz stabil unter 50 = kontaktfreier Sport in Innenräumen mit medizinischer Testung möglich
Anmerkung:
NRW hat keine Sonderregelungen für den kontaktlosen nicht olympischen Spitzensport wie es in anderen Bundesländern schon länger erlaubt ist.
In Rheinland-Pfalz gab und gibt es mehr Möglichkeiten und eine wahrnehmbare Fokussierung auf nicht olympischen Spitzen- und Breitensport. Aber auch Bayern stellt dem Sport in Innenräumen ein ausgiebiges Regularium zur Verfügung unter dem Sport möglich ist.
Warum NRW den nicht olympischen kontaktlosen Sport in Innenräumen immer noch „ins Koma“ legt, geht aus keiner Antwort unserer Anfragen an das Land NRW und einiger Kommunen hervor.
NRW-Verordnung vom 15. Mai 2021 bis 4. Juni 2021
- 9 (6) Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz stabil unter dem Wert von 50 im Sinne von § 1 Absatz 2a, so sind abweichend von den vorstehenden Regelungen zulässig:
1. die Ausübung von Kontaktsport und kontaktfreiem Sport unter freiem Himmel ohne Personenbegrenzung,
2. die Ausübung von Kontaktsport in Innenräumen unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 1a, 1b und 1c für mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 1,
3. die Ausübung von kontaktfreiem Sport in Innenräumen mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 1,
4. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen unter freiem Himmel weiterhin nur auf Sitzplätzen, mit bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität, höchstens 500 Personen, mit sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 2 und 3, jedoch ohne das Erfordernis eines Testnachweises,
5. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Innen-Sportanlagen nur auf Sitzplätzen, mit bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität, höchstens 250 Personen, mit sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4.
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 4. Juni 2021 außer Kraft.
Quellen:
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/210512_coronaschvo_ab_15.05.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf